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Pflichten rund um die Heizung 2026: Schornsteinfeger, Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich und das Ende der Austauschpflicht

Pflichten rund um die Heizung 2026: Schornsteinfeger, Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich und das Ende der Austauschpflicht

Kurz gesagt: Als Eigentümer einer Gas- oder Ölheizung haben Sie in Deutschland vor allem drei Pflichten: Sie lassen den Schornsteinfeger die vorgeschriebenen Messungen und die Feuerstättenschau machen, Sie halten die Anlage betriebssicher, und in Gebäuden ab sechs Wohnungen gelten zusätzlich Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich. Die früher bekannte Austauschpflicht für 30 Jahre alte Heizkessel gibt es seit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) nicht mehr. Eine Pflicht zur jährlichen Wartung durch einen Fachbetrieb besteht für Ein- und Zweifamilienhäuser nicht, sie ist aber für Garantie und Verbrauch sinnvoll.

Stand: Oktober 2026. Grundlagen: Gebäudemodernisierungsgesetz (in Kraft seit 29. Juli 2026), Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV). Fristen und Schwellenwerte können sich ändern; maßgeblich ist der Feuerstättenbescheid Ihres Bezirksschornsteinfegers.

Übersicht: welche Pflicht gilt für wen?

PflichtWer ist betroffen?Stand Oktober 2026
Feuerstättenschaualle Gebäude mit Feuerstättezweimal in sieben Jahren, durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Kehr-, Mess- und ÜberprüfungsarbeitenGas-, Öl- und Festbrennstoff-AnlagenIntervalle laut Feuerstättenbescheid; Schornsteinfeger frei wählbar
Heizungsprüfung und -optimierungGebäude mit mindestens sechs Wohnungenbesteht weiter (siehe unten)
Hydraulischer Abgleichneue Heizungen in Gebäuden ab sechs Wohnungen; Voraussetzung vieler Förderungenbesteht weiter
Austauschpflicht nach 30 Jahrenalte Öl- und Gas-Standardkesselgestrichen

Der Schornsteinfeger: Feuerstättenschau und Messungen

Jede Feuerstätte hat einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Er führt die Feuerstättenschau durch, zweimal innerhalb von sieben Jahren, und stellt den Feuerstättenbescheid aus. Darin steht, welche Arbeiten an Ihrer Anlage in welchem Zeitraum fällig sind: Abgasmessungen, Überprüfung der Abgasleitung, bei Festbrennstoffen das Kehren.

Die laufenden Kehr- und Messarbeiten müssen Sie nicht beim Bezirksschornsteinfeger beauftragen. Seit 2013 dürfen Sie dafür jeden in Deutschland eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb wählen; der Betrieb schickt dem Bezirksschornsteinfeger dann ein Formblatt als Nachweis. Wie oft gemessen wird, hängt von Brennstoff, Bauart und Alter des Geräts ab. Bei modernen Gas-Brennwertthermen liegen die Intervalle meist bei einem bis drei Jahren, bei Ölheizungen häufig kürzer.

Fällt eine Messung durch, etwa weil die Abgaswerte zu hoch sind oder der CO-Gehalt nicht stimmt, gibt es eine Frist zur Mängelbeseitigung. Häufige Ursachen sind ein verschmutzter Brenner, eine abgenutzte Zünd- oder Ionisationselektrode, ein schwaches Gebläse oder verhärtete Dichtungen. Arbeiten an gasführenden Teilen und die Einstellung der Verbrennung macht ein eingetragener Fachbetrieb.

Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung

Mit der GEG-Novelle 2024 wurde eine Pflicht zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen eingeführt (§ 60b GEG). Sie betrifft Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten und Heizungen mit Wasser als Wärmeträger. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, lief die Frist nach der bisherigen Regel bis zum 30. September 2027; jüngere Anlagen sind nach 15 Betriebsjahren an der Reihe. Geprüft werden unter anderem Heizkurve, Vorlauftemperatur, Pumpeneinstellung, Dämmung der Leitungen und ob ein hydraulischer Abgleich nötig ist.

Nach den bisher veröffentlichten Informationen bleibt diese Prüfpflicht im Gebäudemodernisierungsgesetz erhalten. Die Fundstelle und einzelne Fristen können sich durch das neue Gesetz verschoben haben. Wenn Sie ein Mehrfamilienhaus verwalten, klären Sie die genauen Termine mit Ihrem Fachbetrieb oder Energieberater.

Hydraulischer Abgleich

Beim hydraulischen Abgleich wird jeder Heizkörper so eingestellt, dass er genau die Wassermenge bekommt, die er braucht. Ohne Abgleich bleiben entfernte Heizkörper oft lauwarm, während die Pumpe mit zu viel Druck arbeitet. Gesetzlich vorgeschrieben ist er beim Einbau einer neuen Heizung in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen (bisher § 60c GEG). Für die Heizungsförderung der KfW ist er in der Regel Teil der technischen Mindestanforderungen, siehe Heizungsförderung 2026.

Auch ohne Pflicht lohnt sich der Abgleich, besonders vor dem Umstieg auf eine Wärmepumpe. Dafür braucht es voreinstellbare Thermostatventile; alte Ventile ohne Voreinstellung werden dabei oft getauscht. Passende Thermostate und Thermostatköpfe finden Sie im Katalog, Hinweise zum Tausch im Beitrag Thermostatkopf und Heizkörperventil ersetzen.

Austauschpflicht für alte Heizkessel: abgeschafft

Bis Juli 2026 mussten Öl- und Gas-Heizkessel, die als sogenannte Standardkessel älter als 30 Jahre waren, außer Betrieb genommen werden (§ 72 GEG). Ausgenommen waren Brennwert- und Niedertemperaturkessel sowie Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus schon vor Februar 2002 selbst bewohnten. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist diese Regel gestrichen worden. Eine alte, funktionierende Heizung dürfen Sie also weiter betreiben. Mehr zur neuen Rechtslage in Heizungsgesetz 2026.

Wartung: keine Pflicht, aber sinnvoll

Eine gesetzliche Pflicht zur jährlichen Wartung durch einen Fachbetrieb besteht für Ihre Gastherme im Einfamilienhaus nicht. Viele Hersteller machen die Garantie aber von einer regelmäßigen Wartung abhängig, und eine gewartete Anlage besteht die Messung des Schornsteinfegers eher. Typische Wartungsteile sind Wartungssätze mit Dichtungen, Siphons für das Kondensat und Schutzanoden für Speicher. Den Wasserdruck können Sie selbst prüfen; wie, steht in Wasserdruck der Therme sinkt.

Ersatzteile für Vaillant, Viessmann, Buderus, Wolf, Junkers und weitere Hersteller finden Sie über die Markenübersicht oder direkt mit der Herstellernummer im Ersatzteil-Katalog.

Häufige Fragen

Wie oft muss der Schornsteinfeger zu meiner Gastherme kommen?

Das steht im Feuerstättenbescheid. Bei modernen Gas-Brennwertthermen liegen die Mess- und Überprüfungsintervalle meist bei einem bis drei Jahren; dazu kommt zweimal in sieben Jahren die Feuerstättenschau durch den Bezirksschornsteinfeger.

Darf ich meinen Schornsteinfeger frei wählen?

Für die laufenden Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten ja, jeder eingetragene Betrieb darf sie übernehmen. Die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid macht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.

Muss ich meine 30 Jahre alte Heizung austauschen?

Nein. Die Austauschpflicht nach § 72 GEG wurde mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz gestrichen. Die Heizung muss aber weiterhin die Messungen des Schornsteinfegers bestehen.

Ist der hydraulische Abgleich Pflicht?

Vorgeschrieben ist er beim Einbau einer neuen Heizung in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. Für die KfW-Heizungsförderung ist er in der Regel Voraussetzung. Im Einfamilienhaus ohne Förderung ist er freiwillig, aber oft sinnvoll.

Ist eine jährliche Heizungswartung gesetzlich vorgeschrieben?

Für eine Gastherme im Ein- oder Zweifamilienhaus nicht. Die Hersteller verlangen sie aber häufig für die Garantie, und sie senkt Verbrauch und Ausfallrisiko.

Quellen

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